Allgemeine Beförderungsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die durch Aushang und Internet bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungenen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages und gelten für die Beförderung von Personen und beim Aufenthalt auf dem Gelände der Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG.
  2. Zum Gelände der Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG gehören die Seilbahn- und Lifttrassen, Stationsgrundstücke und Gebäude, Fahrgastbereitstellungs- und Warteräume, Bahnsteige und deren Zu- und Abgänge, Pisten und Bikepark. Des Weiteren gehören zum Geltungsbereich die für Nutzer gesperrten Betriebs- und Technikbereiche der Seilbahnstationen.
  3. Soweit für Skiabfahrtsstrecken, Bikepark usw. eine Haftung der Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG nach den Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht oder aus anderen Gründen besteht, wird auf § 9 verwiesen. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung; auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (z.B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer, Snowboarder,…) wird hingewiesen. Pistenkennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten. Auf die in § 5 näher bezeichneten Folgen wird verwiesen. Die Hinweisschilder bzw. ausgehängten Beförderungsbedingungen sind zu beachten. Für den Bikepark wird zusätzlich auf die AGB des Bikeparks verwiesen.
  4. Der Beförderungsvertrag mit der Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG dauert nur bis zum Betriebsschluss. Nach Betriebsschluss sind Pistengeräte, Beschneiungsgeräte und Betriebspersonal auf dem Gelände der Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG im Einsatz. Die Haftung für Unfälle nach Betriebsschluss wird ausgeschlossen.

§ 2 Ordnung und Sicherheit

  1. Allgemein gültige Bestimmungen:
    1.1. Hinweisschilder und Nutzungsbedingungen zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste
    sind verbindlich und unaufgefordert zu befolgen.
    1.2. Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass weder ihre Sicherheit noch die Sicherheit der anderen Fahrgäste und der Anlage noch die Umwelt gefährdet sind. Sie dürfen den Betriebsablauf keinesfalls stören.
    1.3. Vom Personal der Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG gegebenen Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anlagen und im Beförderungsverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.
    1.4. Die Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG behält sich die Öffnung bzw. die Betriebseinstellung 
    einzelner Anlagen aus betrieblichen Gründen vor.
    1.5. Sofern das Personal der Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet:
    1.5.1. die Bahnanlagen und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß für die Allgemeinheit oder die Fahrgäste geöffnet sind, zu betreten
    1.5.2. die Anlagen, die Betriebseinrichtung und die Beförderungsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Anlagen unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen, oder die Stützen zu besteigen
    1.5.3. an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- und auszusteigen 
    1.5.4. die Fahrzeuge – auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen
    1.5.5. Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel oder der Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen
    1.5.6. in den Seilbahnstationen, Stationsbereichen und während der Beförderung mit den Anlagen zu rauchen
    1.5.7. missbräuchlich Abschalteinrichtungen zu betätigen
    1.5.8. die Anlagen sowie dazugehörige Betriebseinrichtungen zu beschädigen oder zu verschmutzen (für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten oder mindestens € 100,- zu entrichten, sofern er nicht den Nachweis eines geringeren Schadens erbringt)
    1.6. Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden
    1.7. Mit dem Kauf einer Fahrkarte stimmt der Gast den allgemeinen Beförderungsbedingungen vollumfänglich zu
    1.8. Das Winterwandern und Schlittenfahren auf den Skipisten sowie das Wandern auf den Bikestrecken ist aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt
    1.9. Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass weder ihre Sicherheit noch die Sicherheit der anderen gefährdet ist
  2. Bestimmungen für die Beförderung mit der Kabinenbahn:
    2.1. Das automatische öffnen und schließen der Kabinentüren darf nicht behindert werden
    2.2. Sofern das Öffnen oder Schließen der Kabinentüren nicht automatisch erfolgt, dürfen die Türen der Kabinen nur durch das Betriebspersonal der Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG oder auf besondere Anweisung des Betriebspersonals geöffnet werden. Dies gilt insbesondere für den Fall von Betriebsstörungen
    2.3. Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrbetriebsmitteln in Längs- und Querrichtung, das aufstehen sowie das Platzwechseln während der Fahrt ist verboten
  3. Bestimmungen für die Beförderung mit der Sesselbahn:
    3.1. Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrbetriebsmitteln in Längs- und Querrichtung, sich hinauslehnen, aufstehen sowie das Platzwechseln während der Fahrt sind verboten
    3.2. Kinder unter 1.25 m dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben den Kindern sitzen, d.h. es darf kein Leerplatz entstehen. Es dürfen höchstens jeweils zwei Kinder nebeneinander sitzen. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, den Kindern, mit denen sie auf einem Sessel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu leisten, insbesondere bei er Handhabung des Schließbügels. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, eine Sesselbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung einer Sesselbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Bahn – erklären
    3.3. Ein einziges Kleinkind darf auf dem Schoß einer Aufsichtsperson befördert werden, wenn sich der Schließbügel noch richtig schließen lässt. In diesem Fall darf die Aufsichtsperson keine weiteren Kinder unter 1.25 m begleiten
    3.4. Die Beförderung von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben
  4. Bestimmungen für die Beförderung mit dem Schlepplift:
    4.1. Die Benutzung eines Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für die sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet
    4.2. Das Queren der Schlepptrasse ist nur an den dafür vorgesehenen Kreuzungen erlaubt und hat zügig zu erfolgen; der Schleppbetrieb hat Vorrang
    4.3. Das aus der Liftspur fahren (Slalomfahren) sowie das Platzwechseln während der Fahrt ist verboten
    4.4. Die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten ist verboten
    4.5. Es ist nicht gestattet sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen oder den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen, es sei denn, dass die Bauart des Schleppliftes dies erfordert
    4.6. Nicht schulpflichtige Kinder dürfen Doppelschleppliftanlagen nur benutzen, wenn sie in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert werden. Diese muss unmittelbar neben dem Kind fahren. Die Aufsichtsperson muss in der Lage und bereit sein, dem Kind mit dem sie auf einem Schleppbügel fährt, die erforderliche Hilfestellung zu geben. Außerdem hat die Aufsichtsperson die Aufgabe, zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, die Anlage zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Die Aufsichtsperson muss dem Kind die Regeln zur Benutzung des Schlepplifts und die erforderlichen Verhaltensweisen erklären. Dies schließt auch einen Stillstand der Anlage mit ein
    4.7. Ein einzelnes Kleinkind darf zwischen den Beinen einer Aufsichtsperson befördert werden
    4.8. Der Transport von Kindern in Gruppen kann einer speziellen Regelung vorbehalten bleiben
    4.9. Die Beförderung von Kindern in einer Rückentrage (Kraxe) ist aus Sicherheitsgründen verboten
    4.10. Snowboards und ähnliche Wintersportgeräte müssen mit Stoppern ausgerüstet oder mittels Fangriemen am Fuß des Benutzers festgeschnallt sein
    4.11. Snowboard-Fahrer müssen bei der Fahrt im Schlepplift den Schuh aus der rückwärtigen Bindung nehmen und den Fuß frei auf eine rutschfeste Unterlage zwischen den Bindungen auf dem Brett abstützen
    4.12. Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten/Rodel ist ausgenommen für Rettungsgeräte nicht gestattet
    4.13. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen
  5. Räum- und Streupflicht:
    Die Räum- und Streuplicht entspricht auf dem Gelände des Unternehmens aufgrund der Alpinen Lage nicht der üblichen Räum- und Streupflicht

§ 3 Beförderung von Personen

  1. Der Fahrgast hat nach dem Lösen eines Fahrausweises Anspruch auf Beförderung, soweit nach dem Niedersächsischen Bergbahngesetz oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt
  2. Die Betriebszeiten werden in den Stationen durch Aushang bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt, dies gilt auch für im Fahrplan nicht vorgesehene Fahrten. Achtung: bei besonderen Witterungsbedingungen (z.B. Sturm) können die Fahrbetriebszeiten durch den Betreiber angepasst werden
  3. Auf begründetes Verlangen von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen wird die Fahrgeschwindigkeit der Anlagen zum Einsteigen herabgesetzt bzw. die Anlage angehalten. Eine Gewähr für die Eignung der Anlage zur Beförderung von Fahrgästen mit Mobilitätseinschränkungen wird nicht übernommen. Die Beförderung von in der Mobilität eingeschränkter Personen obliegt dem Ermessen des Betriebspersonals
  4. Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Schäden, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen des Fahrgastes verursacht werden
  5. Gesundheitliche Einschränkungen des Fahrgastes sind dem Bahnpersonal vor Fahrtantritt unaufgefordert mitzuteilen

§ 4 Beförderung von Sachen

  1. Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. hat entsprechend der Anlage bestimmungsgemäß zu erfolgen und ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Anlage entstehen. Bei Unklarheit hierzu liegt die Entscheidung im Ermessen des Betriebsleiters. Sportgeräte sind - soweit vorhanden - in den dafür bestimmten Haltevorrichtungen unterzubringen bzw. bestimmungsgemäß zu nutzen
  2. Bei der Beanspruchung zusätzlichen Fahrgastraumes in den Kabinen kann die Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG hierfür Zusatzentgelte verlangen
  3. Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen, ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung
  4. Güter und Reisegepäck werden weder zur Beförderung noch zur Aufbewahrung angenommen, für in den Stationen abgestellte Gegenstände und Sachen wird keine Haftung übernommen
  5. Die Beförderung von Lenk- und Rodelschlitten zur Bergstation ist aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen. Wenn nicht ausdrücklich vom Personal der Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG gestattet endet die Beförderung an der Mittelstation

§ 5 Ausschluss von der Beförderung/Entzug des Fahrausweises

  1. Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden:
    1.1. die die geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen nicht einhalten oder die Anweisungen des Betriebspersonals der Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG nicht befolgen
    1.2. die den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Unternehmens oder des Betriebsbediensteten nicht entsprechen
    1.3. die durch eigenes Fehlverhalten - auch beim Anstellen an den Anlagen - für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen 
    1.4. die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern lassen
    1.5. die durch ihren Zustand oder ihr Verhalten die Sicherheit und Ordnung gefährden oder zu öffentlichem Ärgernis Anlass geben
    1.6. die betrunkenen oder berauschten Eindruck machen
    Eine Rückerstattung des Fahrpreises ist in den genannten Fällen ausgeschlossen
  2. Der Fahrausweis kann Personen auf Dauer oder zeitweise entzogen werden:
    2.1. die die Sicherheit an den Anlagen gefährden
    2.2. die Gebots-, Hinweis- und Verbotstafeln missachten
    2.3. die durch Missachtung der geltenden Regeln Dritte gefährden oder verletzen
    2.4. die den Anweisungen des Personales der Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG nicht nachkommen
  3. Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten
  4. Der Unternehmer kann von seinem Hausrecht Gebrauch machen und für all seine Anlagen, Gebäude und seine Grundstücke ein Hausverbot erteilen.

§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise

  1. Die Benutzung der Anlagen ist nur Personen gestattet, die einen Fahrausweis der Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG gelöst haben. Der Fahrgast ist verpflichtet, den Fahrausweis - an den Kontrollzonen unaufgefordert, sowie auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich zu tragen
  2. Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.
  3. Der Fahrausweis ist grundsätzlich nicht übertragbar. Fahrkarten gelten ab Ausgabetag, jedoch nur bis zum Ende der laufenden Saison. Eine Mehrfahrtenkarte kann jeweils nur von einer Person gleichzeitig benutzt werden
  4. Für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann. Die Ausweispflicht gilt auch für einheimische Fahrgäste
  5. Anspruch auf ermäßigte Fahrpreise für Gruppen usw. besteht nur, wenn diese geschlossen angereist sind und geschlossen bezahlen. Gruppen die erst am Ort der Beförderung zusammengestellt werden, können als solche nicht anerkannt werden. In Zweifelsfällen haben die Fahrgäste die Voraussetzung für eine Ermäßigung des Fahrpreises nachzuweisen
  6. Bei Verlust oder bei nicht oder nur teilweiser Benutzung eines Einzel- oder Zeitfahrausweises oder einer Punktekarte wird kein Ausgleich gewährt
  7. Für nicht benutzte Fahrkarten – aus Gründen die der Fahrgast zu vertreten hat – besteht weder Umtauschrecht noch ein Recht auf Rückerstattung
  8. Nach Sportunfällen am Berg wird bei Mehrtageskarten der Fahrpreis anteilsmäßig ab dem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem Fahrausweis und ärztliches Attest über die Verletzung der Wurmbergseilbahn vorgelegt wurde
  9. Aus Technischen Gründen können Unbenutzte und nicht entwertete Fahrkarten am Kauftag und spätestens 10 Minuten nach dem Kauf in begründeten Fällen an der gleichen Kasse, an welcher die Karte gelöst wurde, gegen Erstattung des Fahrpreises zurückgenommen werden

§ 7 Kartenmissbrauch - Erhöhtes Beförderungsentgelt

  1. Bei versuchter oder erfolgter missbräuchlicher Verwendung eines Fahrausweises wird, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung, derselbe entschädigungslos eingezogen und das festgesetzte Beförderungsentgelt zusätzlich erhoben. Verweigert der Fahrgast das sofortige Bezahlen des Fahrpreises oder des zusätzlichen Beförderungsentgelts, sind die Mitarbeiter der Bahn berechtigt, seinen Ausweis zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen
  2. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er:
    2.1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat 
    2.2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorweisen kann
    2.3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich bei Durchschreiten der Sperre oder Kontrolle entwertet hat oder entwerten ließ
    2.4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Überprüfung vorlegt
    2.5. widerrechtlich einen Fahrausweis benutzt oder mit einem gefälschten Fahrausweis angetroffen wird. 
    Eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten. Die Vorschriften unter den Nummern 1.1 und 1.3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat
  3. Das erhöhte Beförderungsentgelt des Abs. 2 beträgt das Zweifache des für diese Beförderung vorgesehenen Fahrpreises, mindestens jedoch € 100.–.
  4. Es erfolgt eine Strafanzeige wegen dem Verdacht auf Erschleichung einer Leistung (§ 265a StGB) bzw. des Verdachts des Betruges (§ 263 StGB) bei der zuständigen Polizeidienststelle
  5. Etwaige weitergehende Ansprüche bleiben unberührt

§ 8 Entbindung von der Beförderungspflicht

Ereignisse höherer Gewalt, z. B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, welche die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nicht zeitgerechten Behebung entfallen. Ein Anspruch auf Rückvergütung besteht in diesen Fällen nicht. Bei besonderen Witterungsbedingungen können die Fahrbetriebszeiten durch den Betreiber angepasst werden bzw. bleiben die Anlagen gegebenenfalls geschlossen

§ 9 Haftung und Schadensersatz

  1. Die Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG haftet nach den jeweils gültigen unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Haftpflichtgesetzes
  2. Für Verschulden haftet die Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG nur, wenn den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen (einschl. Hilfskräften) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
  3. Bei Benutzen von Wanderwegen und Abfahrten zur sportlichen Betätigung sowie auf Spielplätzen u.ä. Einrichtungen besteht keine Haftung der Wurmbergseilbahn GmbH & Co. KG. Über deren Benutzung entscheidet jeder eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Fähigkeiten.

Auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie auf international anerkannte Verhaltensregeln (z.B. FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer) wird hingewiesen.
Abfahrten- und Wegekennzeichnungen sollten im eigenen Interesse beachtet und befolgt werden.

§ 10 Fundsachen

Wer eine verlorene Sache auf dem Gelände der Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG findet und an sich nimmt, ist verpflichtet, diese unverzüglich gemäß § 978 BGB dem Betriebspersonal der Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG zu übergeben.
Die Gesellschaft bewahrt gefundene Sachen jeweils 1 Monat auf. Nach dieser Frist werden die Sachen an das Fundbüro der Stadt Braunlage übergeben. Entstandene Kosten sind vom Empfangsberechtigten zu ersetzen.

§ 11 Datenschutz und Videoüberwachung

Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und des Betriebs der Anlagen sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden Teilbereiche des Geländes der Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG zeitweise mit einer Videoanlage überwacht. Dies wird durch Hinweisschilder erkennbar gemacht. Der Fahrgast ist mit der Videoüberwachung und der Aufzeichnung von Bildern einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) werden eingehalten.
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO in Verbindung mit dem NDSG. Daten werden im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz und NDSG unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind.

Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden sich sowohl an den jeweiligen Aushängen aber auch an den Kassen und im Internet. Bei Fragen erreichen Sie unseren Datenschutzbeauftragten postalisch.

Datenschutzbeauftragter:
Frank Westermann
Neue Str. 8
38700 Braunlage
Tel: +49 5520 923502
Fax: +49 5520 3613
westermann@datenschutz-design.com
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter nach DIN EN ISO/IEC 17024:2012


§ 12 Verjährung

Die Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag erlöschen am Ende der jeweiligen Saison.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.


§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG. Gerichtsstand für alle Klagen gegen den die Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG ist der Sitz der Wurmbergseilbahn GmbH&Co.KG.


§ 14 Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich.

Stand Oktober 2020